Steuererklärung abgeben – auch für Studenten wichtig

Die Steuerklärung abzugeben, ist für viele Studenten noch Zukunftsmusik und spielt derzeit kaum eine Rolle. Schließlich haben Studenten kein Einkommen, das in größerem Maße einkommenspflichtig wäre. Mit der Meldung, dass die Finanzämter Steuerbescheide im Hinblick auf die Berufsausbildungs- und Studienkosten ab sofort vorläufig erteilen, eine Anordnung des Bundesfinanzministers Wolfgang Schäuble, könnte die Abgabe der Steuererklärung auch für Studenten lohnenswert sein.

Worum geht es?

Es handelt sich hierbei um eine Streitfrage, die bereits seit einiger Zeit die Regierung beschäftigt, nämlich die, inwieweit Ausgaben für die Erstausbildung als Werbungskosten oder als Sonderausgaben angerechnet werden. Der Unterschied ist wesentlich. Werden die Studienkosten als Sonderausgaben gewertet, können diese mit den von ihm zu zahlenden Steuern verrechnet werden. Dies gilt für das jeweilige Jahr, ist also von den Erwerbstätigen nur dann von Interesse, wenn auch entsprechendes Einkommen erzielt und Steuern gezahlt wurden. Da das bei den meisten Studenten nicht der Fall ist, hat der Studierende in der Regel nichts davon, wenn die Studienausgaben als Sonderausgaben geltend gemacht werden.

Anders verhält es sich, wenn die Studienausgaben als Werbungskosten geltend gemacht werden können. Man kann dies in dem Fall ebenso als Art Gutschrift im Hinblick auf die zu zahlenden Steuern betrachten. Der entscheidende Unterschied besteht jedoch darin, dass dies nicht nur für das jeweilige Jahr gilt, sondern auch für spätere Jahre, in denen der Student ein steuerpflichtiges Einkommen erzielen wird. Und genau hier besteht dann die Chance, wirklich viel Geld zu sparen.

Warum wurde der Vorläufigkeitsvermerk erteilt?

Seit Jahren existiert vor den Gerichten der Streit, ob durch die bisherige Regelung keine steuerliche Ungleichbehandlung besteht. Denn bislang galt, dass diejenigen, die unmittelbar nach dem Schulabschluss studieren, die Kosten hierfür lediglich als Sonderausgaben abgesetzt werden konnten, was wie oben beschrieben für die wenigsten wirklich von Vorteil war. Dahingegen konnten andere, die auf dem zweiten Bildungsweg oder nebenberuflich studierten oder ein Masterstudium absolvierten, die Kosten als Werbungskosten absetzen und dadurch enorm profitieren. Nun wird das Bundesverfassungsgericht entscheiden müssen, inwieweit diese Regelung verfassungswidrig ist.

Bis diese Entscheidung gefällt ist, bleiben die Steuerbescheide in dieser Hinsicht also vorläufig. Genau aus diesem Grund lohnt es sich für Studierende nun, eine Steuererklärung abzugeben. Denn entscheidet das Bundesverfassungsgericht, dass die Ausbildungskosten tatsächlich als Werbungskosten angerechnet werden können, wird dies in späteren Jahren angerechnet. Hat der Studierende es jedoch versäumt, die Steuererklärung rechtzeitig abzugeben, kann er dies rückwirkend nicht mehr erwirken. Es gilt nun also, sich zu diesem Zeitpunkt eine eventuelle Erstattung zu sichern. Sollte das Bundesverfassungsgericht anders entscheiden, und die Ausbildungskosten gelten auch weiterhin als Sonderausgaben, hat der Student keine Nachteile. Er kann also nur gewinnen.

Welche Fristen sind zu beachten?

Die Steuererklärung für 2014 kann theoretisch bis zum 31.12.2018 abgegeben werden. Wer also erst im letzten Jahr zu studieren begonnen hat, muss zu diesem Zeitpunkt noch nicht unbedingt tätig werden. Es ist durchaus ratsam, erst einmal die endgültige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abzuwarten. Mit dieser ist innerhalb der nächsten zwei jahre kaum zu rechnen.

Anders verhält es sich, wenn der Student schon seit ein paar Jahren studiert. Die Steuerklärungen zu den Jahren ab 2011 können nämlich nur noch bis zum 31.12.2015 abgegeben werden. Wird dies versäumt, und das Bundesverfassungsgericht entscheidet positiv, können Erstattungen aus vier Jahren verloren sein. Jeder, der also vor 2014 bereits studiert hat, tut gut darin, bis Ende dieses Jahres die Steuerklärungen einzureichen, wie unliebsam diese Arbeit auch sein mag – sie ist unter Umständen bares Geld wert.

Was kann als Ausbildungskosten angegeben werden?

Grundsätzlich gilt: Alles angeben, was in irgendeiner Form für das Studium aufgewendet werden musste. Es ist Sache des Finanzamts zu entscheiden, inwieweit es dann angerechnet werden kann.

Dazu gehören

die Studiengebühren sowie die Kosten für die Teilnahme an

  • weiterführenden Lehrgängen,
  • Seminaren,
  • Tagungen,
  • Nachhilfestunden,
  • Sprachkurse, etc.

Auch Bibliotheksgebühren, wenn denn welche anfallen, sollten ebenso angegeben werden wir aufgewendete Kosten für Arbeitsmaterialien und Kopien. Ebenso werden die Ausgaben für die Einrichtung eines Arbeitsplatzes wie Schreibtisch, Stuhl, Schreibutensilien und Büromaterialien voll angerechnet. Nicht zu vergessen sind die Abschreibungen teurer Anschaffungen wie die eines Computers. Für das Arbeitszimmer, das der Studierende für sein Studium nutzt, können im Jahr bis zu 1.250 € geltend gemacht werden. Ferner zählen Fahrten zur Ausbildungsstätte und zu Lerngemeinschaften zu den Werbungskosten. Wer aufgrund des Studiums in eine andere Stadt zieht, aber weiterhin einen anderen Wohnsitz unterhält, kann unter Umständen eine doppelte Haushaltsführung geltend machen.

Steuerklärung – die Werbungskosten unter Vorbehalt angeben

Studierende, die auf einen für sie positiven Entscheid des Bundesverfassungsgerichtes spekulieren, können bei ihrer Abgabe der Steuererklärung versuchen, ihre Ausgaben als Werbungskosten zu deklarieren. In diesem Fall empfiehlt es sich, dies jedoch zumindest im Anschreiben zu vermerken, dass die Geltendmachung unter Vorbehalt im Hinblick auf die zu erwartende Entscheidung erfolgt. Andernfalls könnte man des Versuchs der Steuerhinterziehung verdächtigt werden.

Letztes Schlupfloch – Erstausbildung zur Zweitausbildung machen

Wie Eingangs beschrieben, gilt die steuerliche Benachteiligung bislang für jene, die das Studium als ersten Ausbildungsweg absolvieren. Studierende auf dem zweiten Bildungsweg können nach bisheriger Regelung alle Ausgaben für ihr Studium als Werbungskosten absetzen. Wer also auf einen positiven Entscheid es Bundesverfassungsgerichts nicht vertrauen oder keine längere Zeit darauf warten möchte, hat die Möglichkeit, ein steuerliches Schlupfloch zu nutzen, indem er seinen ersten Bildungsweg zum zweiten Bildungsweg macht.

De facto bedeutet dies, dass der Abiturient zunächst eine Ausbildung absolviert, bevor er sein eigentliches Studium beginnt. Dies muss nun keine 3jährige Berufsausbildung sein. Vom Gesetzgeber wird lediglich vorgeschrieben, dass es sich hierbei um eine mindestens zwölfmonatige Ausbildung handeln muss, die schließlich mit einer Prüfung beschlossen wird. Welcher Art diese Ausbildung ist und in welchem Verhältnis sie zu dem Studium steht, ist nicht von Interesse. Erfüllt die Ausbildung die genannten Kriterien, so gilt das anschließende Studium als Zweitstudium und wird somit bei der Steuererklärung entsprechend anerkannt.

Zwar hat der Student in diesem Fall zwölf Monate in eine Ausbildung investiert, die ihm unter Umständen beruflich rein gar nichts nützen, kann jedoch auf eine spätere Steuerersparnis von Tausenden von Euros spekulieren. Dies könnte bei besonders kostenintensiven Studien lohnenswert sein.

Für alle anderen gilt, auf die letztendliche Entscheidung zu warten und bis dahin so viele Steuerplus zu sammeln, wie nur möglich.

Wer mit seiner Steuererklärung überfordert ist, erhält jederzeit kostengünstige Hilfe bei Lohnsteuervereinen.

Anne Klein
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